Maklerprovision 2021: Neuerungen

Maklerprovision 2021: Die Neuerungen

Seit der Einführung des Bestellerprinzips muss der Vermieter bei der Vermietung von Immobilien für die Provision des Maklers aufkommen.

Bei dem Verkauf von Immobilien gestaltet sich dies jedoch ein wenig anders. Seit dem 23. Dezember 2020 gilt ein neues Gesetz zur Makler-Courtage. Dieses hat beispielsweise zur Folge, dass bei einer Immobilie, die an einen gewerblichen Käufer, wie wirkaufenjedewohnung.de, verkauft wird, der Verkäufer die Makler-Courtage nicht zwangsläufig tragen muss.

Alle wissenswerten Informationen rund um das Thema der Maklerprovision liefert der folgende Beitrag.

Makler-Provision – Wann darf sie verlangt werden?

Ein Immobilienmakler hat laut Paragrafen 652 des BGB Anspruch auf eine Provision, wenn ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen und die Maklertätigkeit erbracht wurde.

Darüber hinaus muss ein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen worden sein und die Tätigkeit des Maklers dabei die Ursache für den Abschluss des Vertrages darstellen. Ausgeschlossen werden muss daneben, dass der Vertrag im Nachhinein wegen eines Mangels noch unwirksam wird.

Der Maklervertrag wird in der Regel nicht nur zwischen dem Vermieter beziehungsweise dem Verkäufer und dem Makler im Zuge seiner Beauftragung abgeschlossen. Sondern auch zwischen dem Miet- beziehungsweise Kaufinteressenten und dem Makler, wenn der Interessent die Geschäftsbedingungen des Maklers akzeptiert und die jeweilige Immobilie besichtigt. Der Provisionsanspruch basiert auf diesen Maklerverträgen.

Bestellerprinzip bei Vermietung

Bis zum Jahr 2015 galten keine gesetzlichen Regelungen dazu, welche Partei für die Provision des Maklers aufkommen muss. Bei Vermietungen wurde die Provision zum Großteil von dem Mietinteressenten bezahlt.

Seit Juni 2015 wurde durch die Bundesregierung jedoch das Bestellerprinzip eingeführt, sodass der Immobilienmakler von seinem Auftraggeber, also in der Regel dem Vermieter, bezahlt werden muss. Für Mieter bildet dieses Gesetz natürlich einen Vorteil, da sie bei der Anmietung einer Wohnung keine zusätzlichen Gebühren zahlen müssen.

Jedoch besteht seit der Einführung des Bestellerprinzips das Problem, dass generell weniger Mietwohnungen angeboten werden und Immobilieneigentümer sich immer häufiger für einen Verkauf statt einer Vermietung entscheiden.

Darüber hinaus werden von einigen Vermietern auch hohe Abstandszahlungen, beispielsweise für vorhandene Einbauküchen, verlangt, wodurch sie die Kosten für den Makler indirekt über diese Zahlungen des Mieters versuchen, auszugleichen. Im Grunde ist dies jedoch durch das Gesetz verboten.

Bei dem Verkauf einer Immobilie zahlte der Käufer in der Vergangenheit lediglich in Hamburg, Hessen, Bremen, Brandenburg und Berlin die Provision des Maklers, in den weiteren deutschen Bundesländern wurde die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.

Die Maklerprovision seit dem Jahr 2021 bei einem Verkauf beziehungsweise Kauf

Im August des Jahres 2019 hat sich die große Koalition im Rahmen des sogenannten Wohnpakets darauf geeignet, dass die Maklerprovision in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden sollte. Dies wird auch als unechtes Bestellerprinzip bezeichnet.

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Wohnungen soll besonders die Käufer von Immobilien in den Bundesländern Hessen, Brandenburg, Berlin, Bremen und Hamburg entlasten – dort mussten die Immobilienkäufer in der Vergangenheit nämlich stets für die Provision des Maklers aufkommen.

Jedoch besteht bei dem Gesetz eine Ausnahme, wenn die jeweilige Immobilie an einen gewerblichen Käufer verkauft wird. Dann besteht die Möglichkeit, dass der Käufer die Makler-Courtage vollständig übernimmt. Für Privatpersonen ist dieses Vorgehen jedoch nicht möglich.