Kryptowährungen und Steuern: Was müssen Privatnutzer und Unternehmen beachten?
Im Jahr 2009 wurde mit dem Bitcoin die erste Kryptowährung zum öffentlichen Handel zugelassen. Heute gibt es über 4.500 Kryptowährungen. Als gesetzliches Zahlungsmittel sind Kryptowährungen bisher nicht zugelassen. Dies wirkt sich auf die Besteuerung von Kryptowährungen aus. Zu unterscheiden ist die Besteuerung von Kryptowährungen bei Unternehmen und bei Privatnutzern.
Die Besteuerung von Kryptowährungen bei Privatnutzern
Interessant wird die Besteuerung von Kryptowährungen für einen Privatnutzer, wenn er an einen Verkauf seiner Bitcoins oder einer anderen Kryptowährung denkt.
Der Veräußerer verkauft die Bitcoins auf einer Handelsplattform und erhält dafür eine Währung, die als offizielles Zahlungsmittel anerkannt ist. Damit erfüllt er den steuerlichen Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Gemäß § 23 Absatz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) unterliegt dieser Vorgang unter der Voraussetzung, dass die Haltefrist von einem Jahr nicht eingehalten wurde, der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass der Veräußerer den Gewinn aus dem Verkauf in seiner privaten Steuererklärung angeben muss.
Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Preis, den der Veräußerer bei Anschaffung der Bitcoins aufgewendet hat. War der Veräußerer länger als ein Jahr im Besitz der Bitcoins, ist der Verkauf für ihn steuerfrei. In der Umsatzsteuer spielen die Bitcoins keine Rolle. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hat klargestellt, dass alle Umsätze mit Bitcoins und alle anderen Kryptowährungen steuerfrei gestellt sind. Damit folgte das deutsche Bundesfinanzministerium der aktuellen Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs.
Die Besteuerung von Kryptowährungen bei Unternehmen
Werden die Bitcoins in einem Betriebsvermögen gehandelt, führen die Einnahmen aus dem Verkauf der Kryptowährung zu gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 EStG (Einkommensteuergesetz). Der gewerbliche Unternehmer profitiert nicht von dem Vorteil, den ein privater Nutzer bei dem Verkauf der Bitcoins in Anspruch nehmen kann. Im gewerblichen Bereich spielt es keine Rolle, wenn die Bitcoins erst nach einem Jahr Haltedauer wiederverkauft werden. Betriebliche Verkäufe von Bitcoins lösen unmittelbar einen steuerlichen Vorgang aus.
Handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft muss der Unternehmer bzw. die Gesellschafter der Personengesellschaft den Ertrag in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Da es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, fällt Gewerbesteuer an. War die Kryptowährung Teil eines Betriebsvermögens einer GmbH oder einer AG, wird die Gesellschaft selber von der Steuerpflicht getroffen. Dies bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft den Gewinn aus dem Verkauf der Bitcoins der Körperschaftsteuer unterwerfen muss. Zusätzlich fällt auch hier Gewerbesteuer auf den Verkauf der Bitcoins an. In der Umsatzsteuer ist der Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerfrei.