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Kryptowährungen und Steuern: Was müssen Privatnutzer und Unternehmen beachten?

Im Jahr 2009 wurde mit dem Bitcoin die erste Kryptowährung zum öffentlichen Handel zugelassen. Heute gibt es über 4.500 Kryptowährungen. Als gesetzliches Zahlungsmittel sind Kryptowährungen bisher nicht zugelassen. Dies wirkt sich auf die Besteuerung von Kryptowährungen aus. Zu unterscheiden ist die Besteuerung von Kryptowährungen bei Unternehmen und bei Privatnutzern.

Die Besteuerung von Kryptowährungen bei Privatnutzern

Interessant wird die Besteuerung von Kryptowährungen für einen Privatnutzer, wenn er an einen Verkauf seiner Bitcoins oder einer anderen Kryptowährung denkt.

Der Veräußerer verkauft die Bitcoins auf einer Handelsplattform und erhält dafür eine Währung, die als offizielles Zahlungsmittel anerkannt ist. Damit erfüllt er den steuerlichen Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Gemäß § 23 Absatz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) unterliegt dieser Vorgang unter der Voraussetzung, dass die Haltefrist von einem Jahr nicht eingehalten wurde, der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass der Veräußerer den Gewinn aus dem Verkauf in seiner privaten Steuererklärung angeben muss.

Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Preis, den der Veräußerer bei Anschaffung der Bitcoins aufgewendet hat. War der Veräußerer länger als ein Jahr im Besitz der Bitcoins, ist der Verkauf für ihn steuerfrei. In der Umsatzsteuer spielen die Bitcoins keine Rolle. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hat klargestellt, dass alle Umsätze mit Bitcoins und alle anderen Kryptowährungen steuerfrei gestellt sind. Damit folgte das deutsche Bundesfinanzministerium der aktuellen Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs.

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Die Besteuerung von Kryptowährungen bei Unternehmen

Werden die Bitcoins in einem Betriebsvermögen gehandelt, führen die Einnahmen aus dem Verkauf der Kryptowährung zu gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 EStG (Einkommensteuergesetz). Der gewerbliche Unternehmer profitiert nicht von dem Vorteil, den ein privater Nutzer bei dem Verkauf der Bitcoins in Anspruch nehmen kann. Im gewerblichen Bereich spielt es keine Rolle, wenn die Bitcoins erst nach einem Jahr Haltedauer wiederverkauft werden. Betriebliche Verkäufe von Bitcoins lösen unmittelbar einen steuerlichen Vorgang aus.

Handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft muss der Unternehmer bzw. die Gesellschafter der Personengesellschaft den Ertrag in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Da es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, fällt Gewerbesteuer an. War die Kryptowährung Teil eines Betriebsvermögens einer GmbH oder einer AG, wird die Gesellschaft selber von der Steuerpflicht getroffen. Dies bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft den Gewinn aus dem Verkauf der Bitcoins der Körperschaftsteuer unterwerfen muss. Zusätzlich fällt auch hier Gewerbesteuer auf den Verkauf der Bitcoins an. In der Umsatzsteuer ist der Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerfrei.

 

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So klappt’s mit dem Kredit: Die wichtigsten Unterlagen für den Antrag

Mit vollständig vorgelegten Kreditunterlagen verkürzen Sie die Bearbeitungszeit Ihres Antrags

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Sie benötigen das Darlehen, um finanzielle Engpässe zu überwinden, teure Anschaffungen zu bezahlen und ähnliches, zeitnah. Legen Sie bei der Beantragung des Kredits alle vom Institut geforderten Unterlagen vor, damit die Bank Ihr Anliegen rasch abschließend bearbeitet. Andernfalls fordert die Bank postalisch fehlende Schriftstücke ein und das kostet Zeit. Bedenken Sie, dass vom Versand eines Briefes Ihrer Bank bis zur dortigen Ankunft der Unterlagen mehrere Tage vergehen. Rechnen Sie pro Sendung mit einer halben Wochen Verzögerung in der Auftragsbearbeitung. Wenn Sie selbst bestimmte Unterlagen erst besorgen müssen, verlängert sich die Zeit entsprechend. Außerdem setzen Banken eine Frist, bis zu der Sie fehlende Papier nachreichen müssen, da sonst Ihr Antrag verfällt. Informieren Sie sich vor der Beantragung des Kredits über die notwendigen Unterlagen und reichen Sie diese zusammen mit dem Antrag ein.

Kreditunterlagen von Privatkunden

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Privatkunden legen die Kontoauszüge des vergangenen Monats und eine unterzeichnete SCHUFA-Selbstauskunft vor. Nicht alle, aber viele Kreditinstitute möchten in die SCHUFA-Auskunft einsehen. Ergänzen Sie Ihren Antrag mit der beidseitigen Kopie Ihres Personalausweises beziehungsweise Ihres Reisepasses. Im Einzelfall fordert die Bank eine Meldebescheinigung und von Berufsanfängern möchte der Geldgeber oft die Kopie des Arbeitsvertrages sehen. Reichen Sie als Privatkunde auch die Lohnabrechnung des letzten halben Jahres lückenlos ein. Geben Sie ebenso Auskunft über weitere Einnahmen und Ausgaben, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Nebentätigkeiten, Rente und Unterhaltszahlungen. Rentner und Beamte benötigen zudem die letzte Änderungsmitteilung des Einkommens.

Firmenkunden und Selbstständige – spezielle Kreditunterlagen

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Firmenkunden müssen dem Kreditantrag zu den genannten Unterlagen noch weitere Schriften vorlegen. Dazu gehört der Handelsregisterauszug zur allgemeinen Firmenauskunft. Darüber hinaus senden Firmenkunden Auswertungen zum Branchen- oder Betriebsvergleich, die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und Auskunft über Ihre betriebliche Ertragslage ein. Wenn Sie gewerblich einen Kreditantrag stellen, gehört auch ein Finanzplan und die Kapitalflussrechnung mit Darstellung der Zahlungsmittelströme. Selbstständige und Freiberufler fügen dem Kreditantrag den Einkommenssteuernachweis bei, um regelmäßige Einkommen zu belegen.

Sie können außerdem eine Überschussrechnungbeziehungsweise eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen, denn so erklären Sie die finanzielle Situation Ihres Unternehmens. Die betriebswirtschaftliche Auswertung und die Darlegung aktueller Kosten und Erlöse des laufenden Wirtschaftsjahres sind der kreditgebenden Bank ebenfalls vorzulegen, um über Erträge zu informieren. Halten Sie als Selbstständiger oder Freiberufler auch Ihre Umsatzsteuervoranmeldung bereit, wenn Sie einen Kredit beantragen. Manchmal fragen Banken danach.